OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.10.2003
S 2296 b - 1/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.10.2003 (S 2296 b - 1/St 32) - DRsp Nr. 2008/87185

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.10.2003 - Aktenzeichen S 2296 b - 1/St 32

DRsp Nr. 2008/87185

§ 35 a EStG; Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a EStG wie folgt Stellung genommen:

I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG

1) Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG)

Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen, Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

2) Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)