Der sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebende, einmal im Kalendervierteljahr zu leistende Betrag für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung (sog. Praxisgebühr) wird gemäß § 28 Abs. 4 SGB V vom Versicherten als Zuzahlung zu den ärztlichen Behandlungen an den Leistungserbringer gezahlt. Nach § 43b Abs. 2 SGB V hat der Leistungserbringer die Zuzahlungen einzubehalten. Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassen-zahnärztlichen Vereinigung verringert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen bei Abrechnung seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz Mahnung nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt trägt damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten (§ 43b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Praxisgebühr bei der Gewinnermittlung Folgendes:
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine und keinen durchlaufenden Posten dar. Die Sonderregelung für den Fall, in dem der Versicherte nicht zahlt - Übergang des Ausfallrisikos auf die Krankenkasse -, steht dem nicht entgegen.
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