Die LSt-Referatsleiter haben beschlossen, an ihrer ursprünglichen Auffassung, wonach die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O-Versicherungen durch den ArbG i.d.R. zu Arbeitslohn des versicherten AN führt, weil der Versicherungsschutz im persönlichen Interesse des AN liegt, nicht mehr festzuhalten. Sie vertreten nunmehr die Auffassung (vgl. FMS v. 4.2.2002, 34 - S 2332 - 171 - 5 719/02), dass die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O-Versicherungen durch den ArbG in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des ArbG erfolgt, wenn
es sich bei der D & O-Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswertes gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leitungsverantwortlichen haben,
die D & O-Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht,
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