1. Städtebauliche Verträge dienen als Instrument kooperativen Verwaltungshandelns der Einbringung und Nutzbarmachung privater Initiativen in die Stadtentwicklung.
Wenn eine Gemeinde personell und finanziell nicht in der Lage ist, städtebauliche Planungen selbst auszuarbeiten und die zur Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Maßnahmen abzuwickeln, kann sie Leistungen aus ihrem Aufgabenbereich durch Abschluß eines städtebaulichen Vertrags auf einen Dritten übertragen. Damit können von der Gemeinde selbst in absehbarer Zeit nicht zu gewährleistende tatsächliche Baumöglichkeiten geschaffen werden. Städtebauliche Verträge werden von der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen, wenn sie ein Gemeindegebiet städtebaulich entwickeln, andererseits aber dabei anfallende Kosten dem Grundstückseigentümer auferlegen will. Der Grundstückseigentümer erhält dabei als Gegenleistung die Verpflichtung der Gemeinde auf zügigen Erl. des Bebauungsplans. Städtebauliche Verträge liegen somit im Interesse des Gemeinwohls.
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