Mit Urt. v. 30. 5. 1996 (BStBl II S. 493) hat der BFH in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, daß bei der Frage, ob eine gastspielverpflichtete Opernsängerin in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbständig oder selbständig tätig ist, das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend sei und nicht einseitig auf die Verpflichtung zur Teilnahme an Proben abgestellt werden könne.
Zur Anwendung dieses Urteils gilt folgendes:
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis sowohl der Theaterunternehmen als auch der FinBeh sind die Merkmale der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit bei Künstlern und verwandten Berufen im Erl. v. 5. 10. 1990 - S 2367 - 1 - V B 3 - (sog. „Künstlererlaß”) zusammengefaßt worden.
Nach Tz. 1.1.2 des Künstlererlasses sind gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbständig, wenn sie eine Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen.
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