OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.07.2003
S 0223 - 20 St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.07.2003 (S 0223 - 20 St 24) - DRsp Nr. 2008/82802

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.07.2003 - Aktenzeichen S 0223 - 20 St 24

DRsp Nr. 2008/82802

§ 88 AO Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt

In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (AEAO, Nr. 1 zu § 88 AO).

Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11.12.1984, BStBl 1985 II S. 345, vom 5.10.1990, BStBl 1991 II S. 45 und vom 6.2.1991, BStBl 1991 II S. 673) in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, Insbesondere auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens (z.B. im Rahmen einer Erörterung nach § 364a AO) getroffen werden. Beabsichtigen die Beteiligten, sich auf diese Weise über eine bestimmte Sachbehandlung zu verständigen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Zulässigkeit

Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig. Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig

  • zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen,

  • über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen,

  • über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften und