Gemäß § 3 Nr. 39 EStG ist der Arbeitslohn für ein sog. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 12 % entrichtet hat und die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr nicht positiv ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann die Steuerfreiheit auch dann nicht gewährt werden, wenn einer Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgegangen wird und die Summe der anderen Einkünfte deswegen positiv wird, weil nach Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Kalenderjahr ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird.
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