1.1 Eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG ist ab dem VZ 1996 nur noch für Unterhaltsaufwendungen möglich, die an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn keine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht, weil andere Personen gegenüber dem Unterhaltsempfänger vorrangig unterhaltsverpflichtet sind.
Beispiel: Die Stpfl. unterstützt ihre verwitwete Großmutter, die über keine eigenen Einkünfte und Bezüge verfügt, mit monatlich 1 000 DM. Die Kinder der Großmutter unterstützen diese nicht, obwohl sie dazu in der Lage wären.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich nach § 33a Abs. 1 EStG begünstigt, da die Stpfl. gegenüber ihrer Großmutter als Verwandte in gerader Linie unterhaltsverpflichtet ist. Unerheblich ist, ob die Stpfl. auch tatsächlich unterhaltsverpflichtet ist, oder ob die Kinder der Großmutter, die vorrangig unterhaltsverpflichtet sind, in der Lage wären, diese zu unterstützen.
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