OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003
S 1311 - 50/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003 (S 1311 - 50/St 31) - DRsp Nr. 2008/82705

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.08.2003 - Aktenzeichen S 1311 - 50/St 31

DRsp Nr. 2008/82705

DBA Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 19.12.2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (Verordnung (EG) Nr. 58/2003 - ABl EU 2003 Nr. L 11 vom 16.01.2003 S 1); Ertragsteuerliche Planung

Die am 19.12.2002 vom Rat der EU beschlossene Verordnung zum Statut der Exekutivagenturen ist mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt unmittelbar anzuwendendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten geworden.

Nach Artikel 19 Exekutivagentur-Verordnung gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl 1965 II S. 1482) sowohl für die Exekutivagentur als auch für ihr Personal, soweit dieses dem Statut unterliegt.

Die Bundesregierung hat auf Ratsebene hierzu anlässlich der Beschlussfassung eine Erklärung zu Protokoll gegeben, nach der es die Bundesrepublik Deutschland bedauert, dass

  • die Verordnung des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften uneingeschränkt anwendet,

  • das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auch angewandt wird, wenn die Finanzierung der Durchführung der den Agenturen übertragenen Aufgaben nicht nur durch Beiträge der Gemeinschaft erfolgt,