OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003
S 2246 - 132/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003 (S 2246 - 132/St 31) - DRsp Nr. 2008/87179

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.08.2003 - Aktenzeichen S 2246 - 132/St 31

DRsp Nr. 2008/87179

§ 18 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung von ärztlichen Laborleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der ärztlichen Laborleistungen Folgendes:

1. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt

Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er - ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte - auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z.B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.

2. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft