OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003
S 2282 a - 17/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2003 (S 2282 a - 17/St 32) - DRsp Nr. 2008/87183

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.08.2003 - Aktenzeichen S 2282 a - 17/St 32

DRsp Nr. 2008/87183

EStG; Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG; Anwendung der Grundsätze des BFH-U, vom 16.12.2002 (BStBl 2003 II S. 593)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2002 (BStBl 2003 II S. 593) Folgendes:

In die Günstigerprüfung nach § 31 EStG sind nur solche Zeiträume innerhalb eines Veranlagungszeitraums einzubeziehen, für die sowohl Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand als auch Kindergeld gezahlt worden ist. Für Zeiträume, für die zwar Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand, für die aber kein Kindergeld gezahlt worden ist, sind die steuerlichen Freibeträge für Kinder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer stets ohne Vornahme einer Günstigerprüfung abzuziehen.