OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.09.2003
S 0131 - 21/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 22.09.2003 (S 0131 - 21/St 24) - DRsp Nr. 2008/82822

OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.09.2003 - Aktenzeichen S 0131 - 21/St 24

DRsp Nr. 2008/82822

§ 31 AO Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstiersozialkasse

1. Allgemeines

Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzämter verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfrage zu versichern (AEAO zu § 31).

Die Finanzämter sind nach § 31 Abs. 2 AO von Amts wegen verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.