OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.04.2003
S 0133 - 1/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.04.2003 (S 0133 - 1/St 24) - DRsp Nr. 2008/82771

OFD Nürnberg, Verfügung vom 23.04.2003 - Aktenzeichen S 0133 - 1/St 24

DRsp Nr. 2008/82771

§ 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

§ 31b AO bietet eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die auf ein Geldwäschedelikt schließen lassen.

Damit sind die Finanzbehörden verpflichtet, den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Die ersuchenden Stellen haben in ihrer Anfrage zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind.

Eine bestimmte Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörden vor der Auskunftserteilung über dessen Identität auf geeignete Weise zu vergewissem.

Werden dem Finanzamt im Rahmen des Besteuerungsverfahrens Anhaltspunkte für ein Geldwäschedelikt bekannt, ist es zu einer Mitteilung an die zuständigen Stellen ebenfalls nach § 31b AO verpflichtet.