Nach dem BMF-Schreiben vom 27.11.2003 (BStBl 2004 I S. 190) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des §
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, bis zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
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