OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.06.2003
S 2222 - 22/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.06.2003 (S 2222 - 22/St 32) - DRsp Nr. 2008/83234

OFD Nürnberg, Verfügung vom 23.06.2003 - Aktenzeichen S 2222 - 22/St 32

DRsp Nr. 2008/83234

§ 10a EStG Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung; Schädliche Verwendung (§93 Abs. 1 EStG) bei (Teil-)Kapitaleinmalauszahlungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit vereinbarter Rentenauszahlung bzw. aus einem Vertrag mit Rentenauszahlung der betrieblichen Altersversorgung

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) hat angefragt, ob eine Einmalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag mit vereinbarter Rentenauszahlung, soweit sie auf einem entsprechend zertifizierten Altersvorsorgevertrag beruht, eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG zulässige Auszahlungsform darstellt und nicht zu einer schädlichen Verwendung nach § 93 Abs. 1 EStG führt. Ferner wurde um Bestätigung gebeten, dass entsprechende Einmalauszahlungen - soweit versicherungsaufsichtsrechtlich zulässig - auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unschädlich möglich seien.

Dazu nahm der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Schreiben vom 21.05.2003, IV C 4 - S 2222 - 48/02 wie folgt Stellung:

Gefördertes Altersvorsorgevermögen wird i. S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG schädlich verwendet, wenn es ausgezahlt wird, ohne dass die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des AltZertG genannten Voraussetzungen vorliegen.