OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.01.2005
S 2706 - 222/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 25.01.2005 (S 2706 - 222/St 31) - DRsp Nr. 2008/88642

OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.01.2005 - Aktenzeichen S 2706 - 222/St 31

DRsp Nr. 2008/88642

Personalgestellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Unter Bezugnahme auf Beschlüsse der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die ertragsteuerliche Behandlung der Personalgestellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Folgendes:

I. Personalgestellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art (BgA)

Abschnitt 23 Abs. 16 UStR regelt anhand mehrerer Beispiele, in welchen Fällen die Personalgestellung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Kostenerstattung einen Leistungsaustausch im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art darstellt.

Eine entgeltliche Personalgestellung begründet keinen BgA, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (z.B. Wechsel der Rechtsform - ohne Rücksicht auf Wechsel der Inhaberschaft -, Unkündbarkeit der Bediensteten).

  • Die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung der erworbenen Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.