OFD Nürnberg - Verfügung vom 27.12.1999
S 3821

OFD Nürnberg - Verfügung vom 27.12.1999 (S 3821) - DRsp Nr. 2008/84129

OFD Nürnberg, Verfügung vom 27.12.1999 - Aktenzeichen S 3821

DRsp Nr. 2008/84129

§ 15 ErbStG Anwendung des Abs. 3

Der BFH kommt in einem Gerichtsbescheid v. 16.6.1999 (II R 57/96) zu dem Ergebnis, dass bei einem Berliner Testament dem Schlusserben nach § 15 Abs. 3 ErbStG die günstigere Steuerklasse im Verhältnis zum zuerst verstorbenen Ehegatten insoweit auch zusteht, als der zuletzt verstorbene Ehegatte trotz eigener Testierung die im gemeinschaftlichen Testament für den Schlusserben bestimmte Erbquote unverändert lässt. An der entgegenstehenden Auffassung im Urt. v. 26.9.1990 (BStBl II S. 1067) hält der BFH nicht mehr fest. Die ErbSt-Referatsleiter halten die Entscheidung für zutreffend und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.