Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass in Fällen des Kommunalleasings, in denen der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet werden soll, weiterhin nach dem Bayr. Staatsministerium mit Schreiben vom 15. Juni 1976 Az.: 31 -
Dies bedeutet, dass vor einer endgültigen Zurechnung des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber über die Oberfinanzdirektion an das Bayer. Staatsministerium der Finanzen zu berichten ist. Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen stimmt die Entscheidung im Einzelfall dann mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder und dem BMF ab.
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