OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.08.2003
S 2253 - 370/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.08.2003 (S 2253 - 370/St 32) - DRsp Nr. 2008/87181

OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.08.2003 - Aktenzeichen S 2253 - 370/St 32

DRsp Nr. 2008/87181

§ 21 EStG; Einkunftserzielungsabsicht bei befristeten Vermietungen mit anschließender Selbstnutzung; ; Anwendung des BFH-Urteils vom 9. Juli 2002, IX R 57/00

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Juli 2002 entschieden, wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einkunftserzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden und der Steuerpflichtige nach dieser Vermietung das bebaute Grundstück oder die Wohnung selbst nutzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in den Fällen befristeter Vermietung mit anschließender Selbstnutzung erstmals auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.

Anmerkungen der OFDen:

Bei der vorzunehmenden befristeten Totalüberschussprognose sind negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (z.B. Sonder-AfA nach Fördergebietsgesetz).