OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.08.2003
S 2729 - 65/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.08.2003 (S 2729 - 65/St 31) - DRsp Nr. 2008/83311

OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.08.2003 - Aktenzeichen S 2729 - 65/St 31

DRsp Nr. 2008/83311

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Überlassung von einem Zweckbetrieb gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Inventar an eine von der gemeinnützigen Körperschaft beherrschte steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH (§ 55 A0)

Zu der Frage, ob es schädlich für die Gemeinnützigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. Krankenhaus-GmbH) ist, wenn sie nichtbegünstigte Leistungen (z. B. Reinigungsdienst, Küche, technischer Dienst, Nähstube, Bettenzentrale, Hol- und Bringdienst, z. B. bei Abfallbeseitigung) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in eine steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH ausgliedert und dieser entgeltlich Personal und bisher einem Zweckbetrieb gewidmete Räume einschließlich des Inventars zur Verfügung stellt, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:

  • Die entgeltliche Überlassung der Räume einschließlich Inventar an die Dienstleistungs-GmbH stellt keine für die Gemeinnützigkeit schädliche Verwendung von Mitteln dar. Das Entgelt muss angemessen (marktüblicher Preis) sein.