OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.01.2003
S 2221 - 295/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.01.2003 (S 2221 - 295/St 32) - DRsp Nr. 2008/83189

OFD Nürnberg, Verfügung vom 31.01.2003 - Aktenzeichen S 2221 - 295/St 32

DRsp Nr. 2008/83189

§ 10 EStG Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren VZ (§ 10 EStG, § 175 AO)

Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsachlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996,BStBl 1996 II S. 646). Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 28. Mai 1998, BStBl 1999II S. 95).

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Es entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Juli 2002 - IV C 4 - S 2221 -191/02.

FMS vom 26.08.2002, Az.: 32 - S 2221 - 148 - 31547/02