OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.01.2003
S 2400 - 123/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.01.2003 (S 2400 - 123/St 31) - DRsp Nr. 2008/83191

OFD Nürnberg, Verfügung vom 31.01.2003 - Aktenzeichen S 2400 - 123/St 31

DRsp Nr. 2008/83191

§ 43 EStG Warengenossenschaften als Kreditinstitute i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr 7 Buchstabe b EStG

Es ist überregional festgestellt worden, dass Warengenossenschaften, die im Landhandel tätig sind (z.B. Raiffeisengenossenschaften, Saatzuchten), häufig Kundenkonten für Anzahlungen und Guthaben in erheblichem Umfang führen, die als reine Geldanlagekonten anzusehen sind. Auch Arbeitnehmern der Genossenschaften oder Nichtkunden ist in den festgestellten Fällen die Geldanlage möglich. Die Zinssatze für diese Anlagen Werden von der Genossenschaft im Voraus festgesetzt und stets der Marktlage angepasst. Die Genossenschaften nehmen durch diese Einlagen u.a. ihre Refinanzierung vor. um nicht auf Bankkredite angewiesen zu sein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder nimmt die OFD zu derartigen Fallgestaltungen wie folgt Stellung:

Betreibt eine Genossenschaft Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, ist sie als Kreditinstitut anzusehen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG) und hat deshalb für Kapitalerträge der Anleger die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer (§§43 ff EStG) zu beachten.