OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.03.2003
S 0320 - 111/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.03.2003 (S 0320 - 111/St 24) - DRsp Nr. 2008/82763

OFD Nürnberg, Verfügung vom 31.03.2003 - Aktenzeichen S 0320 - 111/St 24

DRsp Nr. 2008/82763

§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen und allgemeine Fristverlängerungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder geben mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu jedem Veranlagungszeitraum gleichlautende Erlasse bekannt, die die Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO und die möglichen Fristverlängerungen nach § 109 Abs. 1 AO regeln. Auf die jährliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I wird hingewiesen.

Eine Bekanntmachung durch eine OFD-Verfügung erfolgt nicht.

Darüber hinaus die OFD Folgendes zu beachten (beispielhaft bezogen auf das Jahr 01):

1. Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

Nicht beratene Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärungen des Jahres 01 bis zum 31. Mai des Jahres 02 beim Finanzamt einzureichen. Auf Antrag kann Fristverlängerung gewährt werden. Bei einer Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30. September 02 sind an die Begründung des Antrages keine besonderen Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus soll Fristverlängerung in der Regel nur auf begründeten Antrag gewährt werden.

2. Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige