Die Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ansprüchen nach §§
Die Übertragung von Grundstücken in Erfüllung von Ansprüchen nach §§
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kann hingegen nur gewährt werden, wenn bzgl. des „an Erfüllungs statt” übertragenden Grundstücks noch keine Erbauseinandersetzung erfolgt ist (vgl. auch die am Ende beigefügte Übersicht).
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