Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 unterlagen außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne oder Entlassungsentschädigungen, nach § 34 EStG dem halben Steuersatz. Diese Art der Steuerermäßigung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 (rückwirkend) ab dem 01.01.1999 durch die sogenannte Fünftel-Methode ersetzt. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde der halbe Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz (StSenkErgG) vom 19.12.2000, BStBl 2001 I S. 25, in modifizierter Form wieder eingeführt.
Mit Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 1/03 / 2 BvL 57/06 / 2 BvL 58/06 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der rückwirkende Wegfall des halben Steuersatzes in Bezug auf Entlassungsentschädigungen bei bestimmten Fallkonstellationen nicht mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vereinbar war. Ich verweise insoweit auf die Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 054/2010.
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