OFD Rheinland - Verfügung vom 06.07.2010
Kurzinfo ESt 33/2010

OFD Rheinland - Verfügung vom 06.07.2010 (Kurzinfo ESt 33/2010) - DRsp Nr. 2010/80380

OFD Rheinland, Verfügung vom 06.07.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 33/2010

DRsp Nr. 2010/80380

Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG

Mit Urteil vom 25.6.2009 - IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18.3.2010 - IX B 227/09 hat der BFH - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF hat den bisherigen Nichtanwendungserlass vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 181) mit Schreiben vom 28.6.2010 - IV C 6 - S 2244/09/10002 [2010/0464101] wieder aufgehoben. Es wird mit dem BFH-Beschluss vom 18.3.2010 - IX B 227/09 im BStBl. veröffentlicht werden.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009 - IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220) sind damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Es ist jedoch beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Vz. 2011 festzuschreiben.

Zur Anwendung der Rspr.-Grundsätze gelten folgende ergänzende Hinweise:

Ergänzende Hinweise der OFD Rheinland