Nach § 61a LWG NRW haben Grundstückseigentümer im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015.