Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wurde beschlossen, dass Leistungen aus dem Entschädigungsfonds für Opfer der Heimerziehung nicht steuerbar sind. Dies gilt gleichermaßen für Leistungen aus dem Unterfonds für Rentenersatzleistungen sowie aus dem Unterfonds für Folgeschäden.
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