Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige die Versicherung im Privatvermögen hält. Die Thematik der Versteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG in der aktuell geltenden Fassung (außer bei besonderer Kennzeichnung)) wird nicht behandelt, da entsprechende Sachverhalte frühestens ab dem VZ 2017 auftreten können.
In der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a. F.) sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen als Erträge aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Vertrag nach Ablauf von 12 Jahren seitens der Versicherung erfüllt oder zurückgekauft wurde.
Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig.
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