Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten-und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt worden sind sowie für antragsabhängige Freibeträge für Kinder, die aufgrund mehrjähriger Berücksichtigung (§ 38b Abs. 2 Satz 3 EStG) bereits für 2013 in der ELStAM-Datenbank enthalten sind.
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