Mit Urteil vom 20.04.2011 (Az. I R 2/10, BStBl 2011 II, 761) hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer aufgrund einer Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG entschieden, dass die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.