Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und einer Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu modifizieren. Dazu ist beabsichtigt, § 149 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und die Abgabefrist um zwei Monate auf nunmehr fünf Monate nach Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres zu verlängern. Es ist vorgesehen, diese Regelung erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, dienach dem 31.12.2009 beginnen.
Werden vor diesem Hintergrund Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 beantragt, sind diese jedoch abzulehnen.
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