OFD Rostock - Verfügung vom 01.07.2003
O 1914 - 01/02 - St 126

OFD Rostock - Verfügung vom 01.07.2003 (O 1914 - 01/02 - St 126) - DRsp Nr. 2008/82668

OFD Rostock, Verfügung vom 01.07.2003 - Aktenzeichen O 1914 - 01/02 - St 126

DRsp Nr. 2008/82668

Informationssysteme und Datenbanken; Internetauftritt der OFD und der Finanzämter; herunterladbare Vordrucke

Mit Freigabe des Internetauftritts der OFD und der FÄ am 01.07.2003 stehen den Bürgern neben verschiedenen Informationen auch herunterladbare Vordrucke zur Verfügung.

Diese Vordrucke entsprechen grundsätzlich den von der OFD Rostock aufgelegten Vordrucken und sind größtenteils am PC ausfüllbar.

Soweit diese Vordrucke von den Bürgern genutzt und eingereicht werden, sind sie als amtlich anerkannter Vordruck anzuerkennen, wenn die weiteren Regeln beachtet wurden:

  • es sind stets alle Seiten eines Vordruckes auszufüllen,

  • der Ausdruck muss beidseitig erfolgen,

  • soweit die Seiten eines vierseitigen Hauptvordruckes der Steuererklärung auf zwei getrennten Blättern gedruckt werden, sind diese miteinander zu verbinden (z. B. Klebeheftung),

  • die Seitenfolge stimmt mit dem amtlichen Vordruck überein,

  • alle Seiten sind gut lesbar und für mindestens 15 Jahre haltbar,

  • der Gründruck kann durch Graudruck ersetzt werden.

Diese Regeln entsprechen den „bundeseinheitlichen Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken” nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.12.99, das im BStBl 1999 I S. 1049 veröffentlicht worden ist.