OFD Rostock - Verfügung vom 01.12.1997
S 2751// ; s. auch NWB DokSt Rz. 10/97

OFD Rostock - Verfügung vom 01.12.1997 (S 2751// ; s. auch NWB DokSt Rz. 10/97) - DRsp Nr. 2008/84249

OFD Rostock, Verfügung vom 01.12.1997 - Aktenzeichen S 2751// ; s. auch NWB DokSt Rz. 10/97

DRsp Nr. 2008/84249

§ 10b EStG Großspendenabzug

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze des § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, ist sie bei der ESt im Rahmen der Höchstsätze im VZ der Zuwendung in den zwei vorangegangenen Jahren und in den folgenden fünf VZ abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Als Einzelzuwendung i. S. dieser Vorschriften ist grundsätzlich jeder einzelne Abfluß einer Zahlung oder die Zuwendung eines WG anzusehen. Eine Einzelzuwendung liegt aber auch dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer WG in einem VZ an den selben Empfänger auf einer einheitlichen Spendenbescheinigung des Stpfl. beruhen. Die Vorschriften über die Großspendenregelung sind auch anzuwenden, wenn eine Spende von mindestens 50 000 DM an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet und von dieser auflagengemäß in Teilbeträgen von jeweils weniger als 50 000 DM an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet wird.