Die Verfügung v. 22.3.2001, S 2241 - St 231 enthält die Aussage, dass die Änderung bestandskräftiger Bescheide für das Jahr der (damals erfolgsneutral behandelten) Übertragung eines WG an die GbR mbH nicht nach § 174 Abs. 3 AO möglich sei. Daran wird nicht mehr festgehalten.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide für das Übertragungsjahr nach § 174 Abs. 3 AO erfüllt. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (negativer Widerstreit). Die Annahme des FA bei Erl. des Bescheids für das Übertragungsjahr, die stillen Reserven in dem übertragenen WG würden in einem späteren VZ (etwa Veräußerung oder Entnahme) besteuert, hat sich als irrig herausgestellt. Diese irrige Annahme ist für den Übertragenden auch erkennbar gewesen. Die Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts ist für den Stpfl. auch dann erkennbar, wenn sie auf seinen Angaben beruhte und die vom FA beabsichtigte spätere Berücksichtigung erkennen konnte, weil er sich selbst dafür ausgesprochen hatte.
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