OFD Rostock - Verfügung vom 11.01.2000
InvZ 1260 A

OFD Rostock - Verfügung vom 11.01.2000 (InvZ 1260 A) - DRsp Nr. 2008/86185

OFD Rostock, Verfügung vom 11.01.2000 - Aktenzeichen InvZ 1260 A

DRsp Nr. 2008/86185

§ 3 InvZulG Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige

Das InvZulG 1996 begünstigt Investitionen außerhalb des verarbeitenden Gewerbes nur, soweit sie im zeitlichen Rahmen des § 3 Nr. 3 oder Nr. 4 InvZulG begonnen und abgeschlossen wurden. Investitionen ab dem Kj 1997 sind gem. § 3 Nr. 4 InvZulG außerhalb des verarbeitenden Gewerbes, des eingetragenen Handwerks oder des innerstädtischen Handels nicht mehr begünstigt.

Aus gegebener Veranlassung hält die OFD es für erforderlich, nochmals auf die Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige hinzuweisen.

Die Einordnung von Betrieben oder Betriebsstätten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (KdWZ), ist grundsätzlich für die Investitionen maßgebend, die nach dem 31.12.1994 begonnen wurden (vgl. BMF-Schreiben v. 30.12.1994, BStBl I S. 18, Tz. 9).

Die Gewinnung und das Ausbaggern von Kiesen und Sanden aller Art sowie das Brechen und Mahlen von Steinen, Kiesen und Sanden ist in der KdWZ im Abschnitt C - Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden -, in der Unterklasse 14.21.0. - Gewinnung von Kies und Sand - eingeordnet.