Mit der Bezugsverfügung ist seinerzeit zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung nach dem ErbStG Stellung genommen worden. Ergänzend bittet die OFD folgendes zu beachten:
1. Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragsbewilligung nicht i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, solange der Beschenkte sich schuldrechtlich verpflichtet hat, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen (FG NdSachsen v. 27.10.1999 -
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