Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. der §§ 51 ff. AO ihre Mittel nur für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dies verbietet es nicht nur, Mittel für satzungsfremde Zwecke einzusetzen, sondern auch, solche zur Mehrung des eigenen Vermögens anzusammeln. Die Ansammlung von Mitteln zur Kapialbildung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO zulässg. Aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 63 Abs. 4 AO leitet sich der Grundsatz ab, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel stets zeitnah (fortlaufend) für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden haben (AEAO Nr. 8 ff. zu § 55).
Wenn schon die Zuführung von zeitnah zu verwendeden Mitteln zum eigenen Vermögen nicht zulässig ist, gilt dies gleichermaßen für die Zuführung zum Vermögen einer anderen Körperschaft. Die Hingabe von zeitnah zu verwendeden Mitteln zur Kapitalausstattung bzw. Errichtung einer anderen Körperschaft ist daher regelmäßig als Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit zu werten.
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