OFD Rostock - Verfügung vom 21.11.2002
S 2706- 04/01 - St 242

OFD Rostock - Verfügung vom 21.11.2002 (S 2706- 04/01 - St 242) - DRsp Nr. 2008/83265

OFD Rostock, Verfügung vom 21.11.2002 - Aktenzeichen S 2706- 04/01 - St 242

DRsp Nr. 2008/83265

§ 1 UStG Betriebe gewerblicher Art (BgA) - § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG, § 2 Abs. 3 UStG; Beistandsleistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts

Verfügung S 2706 - 4/01 - St 24a vom 10.08.2001

Für die steuerliche Behandlung von Beistandsleistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt Folgendes:

1. Beistandsleistung als hoheitliche Tätigkeit

Die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine juristische Person des öffentliche Rechts im Wege der Beistandsleistung ist bei der Beistand leistenden juristischen Person des öffentlichen Rechts als hoheitliche Tätigkeit anzusehen; diese Beistandsleistung begründet keinen BgA nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG. Dies gilt insbesondere, wenn die beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Ausführung der hoheitlichen Aufgaben in den hierzu erforderlichen Vereinbarungen (z.B. Zweckverbandssatzung oder Staatsvertrag) entsprechend regeln.

Beispiel: