Wird der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung verpachtet, steht dem Verpächter die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht zu (H 213 - Allgemeines - EStH, BFH-Urt. v. 15. 4. 1993,BFH/NV 1994 S.
Zur Übergangsregelung bis einschließlich VZ 1994 siehe Vfg. S 2293 v. 31. 5. 1995 und v. 12. 12. 1995.
Bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34e EStG sind nur laufende Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft, nicht nach §§ 14, 14a, Abs. 1 -3, 16 EStG begünstigte Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urt.
Die Steuerermäßigung setzt das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes voraus. Das Beziehen von luf. Einkünften als nachträgliche Einkünfte, z. B. bei Veräußerung von zurückbehaltenem Betriebsvermögen, Veräußerung des Betriebes gegen wiederkehrende Bezüge oder Auflösung einer bei Betriebsveräußerung gebildeten Rücklage nach § 6b, sind nicht nach § 34e EStG zu begünstigen.
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