Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG). Der erweiterte Verlustausgleich oder -abzug (§ 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG) setzt voraus, dass der Kommandistist am Bilanzstichtag namentlich im Handelsregister eingetragen ist (R 138d Abs. 3 S. 1). Noch nicht eingetragene Kommanditisten können daher Verluste nur bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Einlage abziehen oder ausgleichen.
Nach dem BFH-Urt. v. 11.12.1990 (BStBl 1992 II S. 232) kommt es dabei nicht auf den Abfluss beim Kommanditisten, sondern auf den Zufluss bei der Gesellschaft an.
Insbesondere bei zeitlicher Nähe der Einlage zum Bilanzstichtag ist es erforderlich, den genauen Tag der Einlage zu bestimmen.
Nach dem vorgenannten BFH-Urt. ist es bei einer Einlage durch Banküberweisung nicht ausreichend, dass der Geldbetrag dem Geldinstitut der Gesellschaft gutgeschrieben wurde. Die Einlage ist erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist.
Maßgebend ist daher nicht der Wertstellungs- sondern der Buchungstag.
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