OFD Rostock - Verfügung vom 27.08.1997
S 0171 A/

OFD Rostock - Verfügung vom 27.08.1997 (S 0171 A/) - DRsp Nr. 2008/84235

OFD Rostock, Verfügung vom 27.08.1997 - Aktenzeichen S 0171 A/

DRsp Nr. 2008/84235

§ 10b EStG CB-Funkvereine

CB-Funkvereine können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wegen Förderung des Amateurfunkens als gemeinnützig anerkannt werden (vgl. Bezugsverfügung).

Nach Nr. 21 der Anl. 7 zu R 111 Abs. 1 EStR ist die Förderung des Amateurfunkens grundsätzlich spendenbegünstigt.

Das CB-Funken ist jedoch nach Auffassung des Bundesministers für Post und Telekommunikation begrifflich nicht identisch mit dem Amateurfunken.

CB-Funkvereine sind deshalb nach Abstimmung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen bzw. Spenden im Durchlaufverfahren zu empfangen.

Unabhängig davon können Vereine zur Förderung des CB-Funkens auch weiterhin als gemeinnützig anerkannt werden, denn die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist im Gegensatz zur Anl. 7 der EStR nicht abschießend.