CB-Funkvereine können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wegen Förderung des Amateurfunkens als gemeinnützig anerkannt werden (vgl. Bezugsverfügung).
Nach Nr. 21 der Anl. 7 zu R 111 Abs. 1 EStR ist die Förderung des Amateurfunkens grundsätzlich spendenbegünstigt.
Das CB-Funken ist jedoch nach Auffassung des Bundesministers für Post und Telekommunikation begrifflich nicht identisch mit dem Amateurfunken.
CB-Funkvereine sind deshalb nach Abstimmung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen bzw. Spenden im Durchlaufverfahren zu empfangen.
Unabhängig davon können Vereine zur Förderung des CB-Funkens auch weiterhin als gemeinnützig anerkannt werden, denn die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist im Gegensatz zur Anl. 7 der EStR nicht abschießend.
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