Im Rahmen der Anmeldung der USt wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass die USt in Fällen des stpfl. innergemeinschaftlichen Erwerbs häufig nicht zutreffend berechnet wird und die sachliche Richtigkeit nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt überprüft wird.
Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a UStG führt im Regelfall zu abzugsfähigen Vorsteuern i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG d. h. im Ergebnis ergibt sich für den Unternehmer keine Zahllast. Werden derartige Gegenstände durch den Unternehmer im Inland veräußert, so muss sich dies in einer Zahllast ausdrücken.
Beispiel: Kauf einer Ware zu 10 000 DM aus den Niederlanden, Verkauf in Deutschland für 15 000 DM zuzügl. 2 400 DM USt.
Es ergibt sich folgende Besteuerung:
USt aus innergemeinschaftlichem Erwerb | = 1 600 DM |
- Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb | = 1 600 DM |
Saldo | = 0 DM |
+ USt aus Lieferung | = 2 400 DM |
Zahllast | = 2 400 DM |
Würde der Unternehmer die innergemeinschaftlich erworbene Ware nicht in vollem Umfang der USt unterwerfen (also teilweise schwarz veräußern) ergäbe sich bei einem fiktiven Preis von 5 000 DM zuzügl. 800 DM folgende Besteuerung:
USt aus innergemeinschaftlichem Erwerb | = 1 600 DM |
- Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb |
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