Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn er
seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen,
keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben, und
keine Förderleistungen gewährt, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten ausschließlich für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Sporthilfe-Fördervereinen. Hierunter sind nur Vereine zu verstehen, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld- und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt.
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