Nach §
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen allerdings befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern die Pflichten zur Entsorgung nach §
Die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Bereichen ist jedoch nicht übertragbar, bleibt also in jedem Fall uneingeschränkt gesetzliche Pflichtaufgabe der entsorgungspflichtigen Kommunen.
Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen bei einer Übertragung der Entsorgungspflicht auf Dritte oder private Entsorgungsträger ist daher zu differenzieren.
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