Gegenstand der Erörterung war die Frage, ob Vermächtnisse, die nicht sofort (im Zeitpunkt des Erbfalls) fällig sind, sondern später, als betagte Ansprüche i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zu behandeln sind.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
a) Für Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, trifft § 6 Abs. 4 ErbStG eine Sonderregelung. Da sie den Nacherbschaften gleichgestellt sind, erfolgt ihr Erwerb und die Steuerentstehung erst mit dem Eintritt des Todes des Beschwerten (aufschiebend bedingt). Es handelt sich nicht um eine Betagung. Interpretationsmöglichkeiten bestehen insoweit nicht. Der Erwerber hat das Vermögen als vom Beschwerten stammend zu versteuern.
b) Bei Vermächtnissen, die zu einem anderen Zeitpunkt fällig werden, ist grundsätzlich zu unterscheiden:
Der Entstehungstatbestand ist selbst von der Betagung betroffen. In diesem Fall würde die Steuer erst entstehen, wenn der Tatbestand verwirklicht wird. Entsprechend würde auch die Vermächtnislast erst zu diesem Zeitpunkt begründet, so daß sie auch erst dann abzugsfähig wäre. Die Steuerfälle müssen überwacht und ggf. die Steuerfestsetzungen geändert werden.
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