1. Nach Auffassung der Referatsleiter AO kann nach geltender Rechtslage im Anschluss an eine rechtmäßige Präklusion nach § 364b AO der ange-fochtene Bescheid während eines Klageverfahrens nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO geändert werden. Es sei zwar fraglich, ob der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 dem § 172 Abs. 1 AO angefügte Satz 3 eine Abhilfe imKlageverfahren nach einer präkludierenden Einspruchsentscheidung ausschließt, da mit der Anfügung dieses Satzes eine „schlichte Änderung” (ohne Klageerhebung) auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidugn ermöglicht werden sollte (vgl. AEAO zu § 172, Nr. 4). Unabhängig hiervon lässt sich aber die Verneinung der Abhilfebefugnis weiterhin damit rechtfertigen, dass
die Änderung nach § 172 AO im Ermessen der FinBeh steht (wenn auch der Ermessensspielraum im Regelfall stark eingeschränkt sein dürfte),
Abhilfen dem § 364b Abs. 2 Satz 1 AO und dem Zweck der Präklusionsvorschrift zuwiderlaufen und Klagen „provozieren” würden,
in Schätzungsfällen wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht eine „Durchentscheidungspflicht” des FG besteht (§ 100 Abs. 3 Satz 2 FGO).
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