BFH - Beschluss vom 16.08.2006
XI B 168/05
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2033
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 123/2005

Offenbare Unrichtigkeit - unterlassene Währungsumstellung

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen XI B 168/05

DRsp Nr. 2006/24959

Offenbare Unrichtigkeit - unterlassene Währungsumstellung

Unterbleibt bei Erlass eines Änderungsbescheides betr. ESt für Jahre vor der Umstellung von DM auf Euro die Umrechnung einer in Euro erstatteten KiSt in DM, ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO gegeben. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer bewussten Umrechnung 1:1 ist ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) unter Bezugnahme auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Rechtsfortentwicklung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich.