Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) unter Bezugnahme auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Rechtsfortentwicklung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich.
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