BFH - Beschluß vom 05.02.2002
IV B 125/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1032

Offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen IV B 125/01

DRsp Nr. 2002/9377

Offenbare Unrichtigkeit

Die Verwechselung des Vornamens eines Zeugen ist ein offensichtliches, aufgrund der Akten eindeutig erkennbares Versehen, das gem. § 107 Abs. 1 FGO korrigiert werden kann.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob ein veräußertes Grundstück Betriebsvermögen war. Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Nichtzulassungsbeschwerdesache IV B 71/01 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Bezug. Wie dort dargestellt, hat das FG zur Aufklärung des Sachverhalts einen der Söhne der Klägerin als Zeugen vernommen. Im Urteil gab das FG den Vornamen dieses Zeugen mit "Werner" an. Durch Beschluss vom 21. Mai 2001 berichtigte das FG unter Hinweis auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sein Urteil auf den Seiten 8 und 13 dahin, dass der dort genannte Vorname des Zeugen statt "Werner" richtig "Heinz" heißen müsse. Zur Begründung gab es an, der Vorname sei irrtümlich verwechselt worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der diese geltend macht, es könne nicht unterstellt werden, dass es sich um einen reinen Irrtum handele. Daher lägen die Voraussetzungen des § 107 FGO nicht vor. Zugleich beantragt die Klägerin, dieses Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ruhen lassen.