I. Im Urteil vom 22. Juni 2001 hatte das Finanzgericht (FG) tenoriert: "Unter Änderung des Bescheids vom ...2.1998 wird der verbleibende Verlustabzug des Klägers ... zum 31.12.1994 auf ... DM festgestellt." Bei dieser Tenorierung war das FG von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt C in Höhe von 89 367 DM ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) negative Einkünfte in Höhe von 53 554 DM bereits angesetzt hatte, der verbleibende Verlust also nur um den Differenzbetrag hätte erhöht werden dürfen. Das Urteil wurde den Beteiligten im Juli 2001 zugestellt.
Auf den Antrag des FA vom 15. November 2001 berichtigte das FG den Tenor gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); dem Gericht sei bei der Tenorierung eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO unterlaufen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Beschwerde erhoben und tragen im Wesentlichen vor:
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