BFH - Beschluss vom 21.08.2003
XI B 239/02
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 67

Offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen XI B 239/02

DRsp Nr. 2003/14342

Offenbare Unrichtigkeit

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 107 Abs. 1 FGO sind nur Erklärungsmängel, die zum Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt die Berichtigung nach § 107 FGO aus.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Urteil vom 22. Juni 2001 hatte das Finanzgericht (FG) tenoriert: "Unter Änderung des Bescheids vom ...2.1998 wird der verbleibende Verlustabzug des Klägers ... zum 31.12.1994 auf ... DM festgestellt." Bei dieser Tenorierung war das FG von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt C in Höhe von 89 367 DM ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) negative Einkünfte in Höhe von 53 554 DM bereits angesetzt hatte, der verbleibende Verlust also nur um den Differenzbetrag hätte erhöht werden dürfen. Das Urteil wurde den Beteiligten im Juli 2001 zugestellt.

Auf den Antrag des FA vom 15. November 2001 berichtigte das FG den Tenor gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); dem Gericht sei bei der Tenorierung eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO unterlaufen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Beschwerde erhoben und tragen im Wesentlichen vor: